Von der Suizidassistenz zur Tötung ohne Verlangen

Wie wird sich das Thema in Zukunft in Deutschland weiterentwickeln?


Wer A sagt, wird auch B sagen. Wir Deutschen sind gründlich. Bis vor wenigen Wochen gab es unisono ein Geheule, ich würde jetzt wieder die Nazi-Keule schwingen, wenn ich sagte, der Trend würde Richtung Tötung ohne Verlangen gehen. Kein vernünftiger Mensch würde dies in Deutschland fordern, so hieß es. Wir sollten aus der Geschichte lernen. Nun, im Januar 2021 hat der Strafrechtler Prof. Thomas Fischer als erster und noch etwas verschämt gefordert, der § 216 StGB müsse „ergänzt werden“.

Nun im Februar haben die Strafrechtler Prof. Carina Dorneck, Prof. Ulrich M. Gassner, Prof. Jens Kersten und Prof. Franz Josef Lindner, Kim Philip Linoh, Henning Lorenz, Prof. Henning Rosenau und Prof. Birgit Schmidt am Busch gefordert, den § 216 StGB ganz zu streichen. Der § 216 StGB verbietet bisher noch die Tötung auf Verlangen … Für Interessierte ist hier der Link dazu: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sterbehilfe-augsburg-muenchner-hallescher-entwurf-juraprofessoren-toedliches-medikament-ohne-staat-unabhaengige-kommission-aerzte-freiwillig-aktive-sterbehilfe-behandlungsabbruch-suizid/


Das ist genau das, was ich mit dem Dammbruch und der schiefen Ebene prophezeit habe. Ich gehe davon aus, dies wird so weitergehen. Wir bekommen das qualitätsgesicherte Frühableben auf  Wunsch und auch, was ich noch schlimmer finde, das Mitleidstöten von Menschen, über die andere urteilten, dass deren Leben so „nur noch Leiden sei“ und „keinen Wert mehr habe“.
Kurz, ich gehe davon aus, dass wir in Deutschland organisierte Beihilfe zur Selbsttötung leicht verfügbar erhalten, die Tötung auf Verlangen und auch die Tötung ohne Verlangen. Dies in deutscher Gründlichkeit alles eingehend mit vielen Vorschriften geregelt …

„Den eignen Tod, den stirbt man nur, doch mit dem Tod der anderen muss man leben.“ Masha Kaléko im Gedicht „Memento“